Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 20.12.2020

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma T&T Hausmeisterservice – nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.
Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande. Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages (Angebot) zwei Wochen gebunden.
3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben.
3.3 Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Dienstleisters.

4. Vertragsdauer und Kündigung
4.1 Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.
4.2 Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden.
4.3 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.
4.4 Vor Beginn des Vertrages, ist der Dienstleister für seinen Arbeitsausfall angemessen zu entschädigen. Hierfür wird pauschal 200 € vereinbart.
4.5 Dem Dienstleistungspreis liegt der Umfang der geschuldeten Arbeitstätigkeit zugrunde. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Dienstvertrags §§611 ff. BGB.
4.6 Sämtliche Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitungen der Zahlungstermine steht dem Dienstleister ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2% – über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz – zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Des weiteren ruhen bei Zahlungsverzug die Leistungsverpflichtungen des Dienstleisters nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
4.7 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Dienstleister auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.8 Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.
4.9 Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge oder gesetzlicher Veränderungen, steht dem Dienstleister das Recht zu, die Vergütung mit einer Frist von drei Monaten entsprechend der Tariferhöhung anzupassen. Die Lohnerhöhung und der Anteil der Personalkosten werden auf Verlangen nachgewiesen.

5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
5.2 Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.
5.3 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
5.4 Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sein denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart.
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
5.5 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht. Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
5.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer, gemäß §34a GewO zugelassener, Unternehmen zu bedienen.
5.7 Der Dienstleister stellt sicher, dass durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Ausfälle seiner Mitarbeiter die Arbeiten nicht beeinträchtigt werden.
5.8 Der Dienstleister stellt einen Objektleiter, welcher die Aufsicht führt und als Ansprechpartner für den Auftraggeber zur Verfügung steht.

6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Festpreis nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.
6.2 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
6.3 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
6.4 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 3 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.

7. Haftung
7.1 Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Dienstleister in demselben Umfang. Die Regelung des vorstehenden Absatzes (7.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

8. Gerichtsstand
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.

9. Widerrufsrecht
9.1 Der Auftraggeber kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Fax, Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an den Hauptsitz des Auftragnehmers zu richten.
9.2 Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind sämtliche beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann die empfangene Leistung nicht oder nur teilweise zurückgewährt werden, muss seitens des Auftraggebers Wertersatz geleistet werden. Dies kann dazu führen, dass die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllt werden müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Auftraggeber mit der Absendung der Widerrufserklärung und für den Auftragnehmer mit deren Empfang. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wird, bevor der Auftraggeber das Widerrufsrecht ausgeübt hat.

10. Mängelansprüche
10.1 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Beendigung der Servicearbeiten gerügt werden. Geschieht dies nicht, sind Mängelansprüche insoweit ausgeschlossen. Der Dienstleister ist jederzeit zur Nachbesserung der Servicearbeiten berechtigt.
10.2 Ansprüche wegen nicht offensichtlicher Mängel müssen innerhalb eines Jahres nachdem der Auftraggeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen davon Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Dienstleister geltend gemacht werden.
10.3 Schweben zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Montage nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Verschwiegenheitspflicht
11.1 Der Dienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.

12. Winterdienst
Die Winterdienstbereitschaft beginnt am 01.11. eines Jahres und endet am 31.3. des darauffolgenden Jahres, soweit nicht anders vereinbart. Die Winterdienstpauschale umfasst eine 24 Stunden Bereitschaft und beinhaltet nicht die Vergütung für den Tatsächlichen Einsatz für den Winterdiensteinsatz, soweit vertraglich nicht anders vereinbart. Für die Durchführung des Winterdienstes gilt die Ortssatzung in der jeweils gültigen Fassung. Im Regelfall erfolgt die Beräumung des öffentlichen Gehweges in einer Breite von 1,5 m. Hauseingänge, Wege zu Müllboxen und Briefkastenanlagen werden in einer Breite von 1 m beräumt. Keine Beräumung erfolgt, wenn nicht besonders vereinbart, zu Nebeneingängen, auf anderen Hofwegen sowie zu Stellplätzen und Garagen. Die konkret zu beräumenden Flächen sind im Vertrag benannt. Es erfolgen maximal 2 Einsätze pro Tag, wenn es die Wetterlage erfordert. Während laufendem Schneefall wird nicht abgestumpft. Sind zu räumende Bereiche durch parkende Fahrzeuge oder andere Hindernisse so blockiert, dass nicht ordnungsgemäß geräumt werden kann, so können diese Flächen erst nach Entfernen der Hindernisse während des nächsten Räumungsganges bearbeitet werden. Kann der Auftragnehmer ein Grundstück nicht erreichen, z.B. aufgrund umgestürzter Bäume, so stellt das keine Vertragsverletzung dar. Bei Wiedererreichbarkeit des Grundstückes wird der Winterdienst fortgeführt. Winterdiensteinsätze nach 20 Uhr bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf dem Grundstück einen Streugutbehälter für den Winterdienst aufzustellen. Wird das Streugut vom Auftraggeber gestellt, muss dieses für den Auftragnehmer stets erreichbar sein. Das Entfernen des Streugutes durch den Auftraggeber oder dessen Mieter entbindet den Auftragnehmer vor Haftungsgrundlagen in den betreffenden Bereichen. Das Streugut wird zum Ende der Wintersaison entsprechend der Wetterlage beräumt.